German translation Radio Regulations

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Vorschriften fuer Lizenzen fuer Funkamateure

Artikel 1: Definitionen

In diesen Vorschriften und Einschraenkungen werden die folgenden Namen benutzt:

Agentschap Telecom 
Agentschap Telecom des Wirtschaftsministeriums
Funkvorschriften 
Funkvorschriften 1989 mit Anhang. Diese sind Teil der Internationalen Verfassung und Konvention der Internationalen Telekom Union (Trb 1990,12), die am 22 Dezember 1989 in Nizza aufgestellt wurde.
Amateurfunkstation
Ein oder mehrere Funkgeraete mit den dazugehoerenden Antennen, die auf einem oder mehreren dem Amateurdienst zugewiesenen Frequenzen senden koennen.
Amateurdienst
Amateurdienst und Amateurdienst sowie diese in den Funkvorschriften definiert sind.
Art der Sendung
Angabe der folgenden drei Dinge, bestehend aus drei Symbolen: Die Modulierungsform der Traegerwelle, die Art des Signals das die Traegerwelle moduliert, und die Art der Information die gesendet wird. Die Interpretation der Symbole ist in den Funkvorschriften festgelegt.
Unerwuenschte Sendungen auf hohen Frequenzen
Alle Sendungen auf einer anderen Frequenz als:
  • die Sendefrequenz
  • die Frequenzen die durch die Modulierung notwendigerweise benutzt werden.
Sendeleistung
Die mit der Antenne verbundene durchschnittliche Sendeleistung. (Peak Envelope Power)
Erlaubte Sendeleistung
Maximale Sendeleistung, die waehrend des Gebrauchs des Funkgeraetes nicht ueberschritten werden darf.

Artikel 2: Zweck der Sendung

  1. Die Benutzung des Frequenzbandes ist allein fuer technische Tests und der Sendung persoenlicher Nachrichten erlaubt.
  2. Benutzung des Frequenzbandes fuer alle anderen Zwecke ist verboten. Verboten sind insbesondere die Sendung von
    • Oeffentlichen Nachrichten, Musik
    • Nachrichten fuer Dritte
    • Werbung
    • Falsche Notrufe, Alarmmeldungen, Signale und Nachrichten
    • Verschluesselte Nachrichten

Artikel 3: Benutzungsvorschriften

  1. Der Lizenzinhaber darf eine Amateurfunkstation allein so installieren und benutzen, wie das in der Lizenz und deren Anhang festgelegt ist.
  2. Der Lizenzinhaber muss bei dem Gebrauch des Frequenzbandes sicherstellen dass eine uebermaessige Belastung davon vermieden wird.
  3. Bei der Benutzung des Frequenzbandes wofuer der Amateurdienst eine Lizenz mit zweitrangigen Status (S) hat, ist der Lizensinhaber verpflichtet:
    • Zu jeder Zeit Diensten mit erstrangigem Status (P) Vorrang zu geben
    • Alle Sendungen, die eine Stoerung des Funkverkehrs eines Dienstes mit erstrangigem status verursachen, sofort zu beenden.
  4. Der Lizenzinhaber darf allein Funkverbindungen aufbauen mit Funkamateuren, Benutzern von Vereinigungs- und Schulstationen, und Benutzern von anderen Stationen die dazu befugt sind mit ihm eine Funkverbindung aufzubauen.
  5. Der Lizenzinhaber muss dafuer Sorge tragen, dass das Frequenzband durch seine Amateurstation Dritten nicht zugaenglich ist.
    1. Waehrend der Benuztung des Frequenzbandes muss der Lizenzinhaber bei der Amateurfunkstation anwesend sein.
    2. Punkt 1 entfaellt waehrend organisierten Funkamateurortungen.

Artikel 4: Rufzeichen

  1. Am Anfang und Ende von jeder Sendung muss der Lizenzinhaber sein Rufzeichen mindestens einmal senden. Besteht die Sendung aus einer Reihe kurzer Sendungen, dann zaehlt die ganze Reihe als eine Sendung.
  2. Waehrend der Sendung muss das Rufzeichen mindestens einmal in 5 Minuten klar und deutlich gesendet werden.
  3. Bei Daten- und Bilduebertragungen muss das Rufzeichen beim Empfaenger nach der Demodulation lesbar in Schrift sichtbar sein.
  4. Falls es bei automatischer Uebertragung, Daten- oder Bilduebertragungen nicht moeglich ist die Vorschriften zur Identifikation einzuhalten, muss die Identifikation mit Hilfe von Sprache oder Morsecode erfolgen.
  5. Falls waehrend eines organisierten Funkwettbewerbes mehrere Lizenzinhaber eine Station teilen, koennen alle Teilnehmer das Rufzeichen eines Lizenzinhabers benutzen.
  6. Die Sendung des Rufzeichens muss wie folgt geschehen:
    1. Spache: A3E, H3E, J3E, R3E, F3E und G3E.
    2. Morse code: (mit einer maximale Geschwindigkeit von 30 Woertern pro Minute): A1A, A2A, F1A, F2A, J2A, G1A und G2A.
    3. Automatische Uebertragung: A1B, A2B, F1B, F2B und J2B.
    4. Daten- oder Bilduebertragung: F1D, F2D und P2D.
    5. Faxs oder Slow-Scan Fernsehen (SSTV): A1C, A2C, A3C, J2C, J3C, F1C, F2C, F3C, G1C, G2C, G3C.
    6. Amateurfernsehn: A3F, C3F, F3F.
  7. Beim Buchstabieren des Rufzeichens muss das folgende Alphabet benutzt werden:
    • A Alfa
    • B Bravo
    • C Charlie
    • D Delta
    • E Echo
    • F Foxtrot
    • G Golf
    • H Hotel
    • I India
    • J Juliett
    • K Kilo
    • L Lima
    • M Mike
    • N Novemer
    • O Oscar
    • P Papa
    • Q Quebec
    • R Romeo
    • S Sierra
    • T Tango
    • U Uniform
    • V Victor
    • W Whiskey
    • X X-ray
    • Y Yankee
    • Z Zulu

Artikel 5: Vorschriften fuer Radio Scouting

  1. Waehrend Veranstalungen die durch die Arbeitsgruppe Radio Scouting Nederland organisiert sind duerfen Mitglieder von Scouting Nederland die Amatuerfunkstation des Lizenzinhabers benutzten. Der Lizenzinhaber muss sich dafuer bei der Arbeitsgruppe angemeldet haben.
  2. Die Funkverbindung wird durch einen Lizenzinhaber, der befugt ist auf dem jeweilgen Funkband zu senden, aufgebaut und abgebrochen.
  3. Der Lizenzinhaber muss an sein Rufzeichen zufuegen: / J (breukstreep J, gesprochen Broehkstrehp J)

Artikel 6: Stoerung

  1. Das Signal des Funkgeraetes darf keine Stoerung in anderen Funkuebertragungen und in Radiosendern und Empfaengern verursachen.
  2. Punkt 1 entfaellt wenn:
    1. In den Funkvorschriften oder im Nationalen Frequenzplan etwas anderes steht.
    2. Der Radiosender oder Empfaenger gegen die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes verstoesst.
  3. Funkgeraete die auf einem bestimmen Platz Stoerungen verursachen koennen oder verursacht haben muessen sich zumindest an die in der Tabelle aufgefuehrten Grenzwerte fuer die Unterdrueckung unerwuenschter Sendungen auf hohen Frequenzen halten:
    1. Frequenz band 9 kHz - < 30Mhz, Unterdrueckung 43 + 10 log (PEP) oder 50 dB
    2. 30 Mhz - 110 Ghz, Unterdrueckung 43 + 10 log (PEP) oder 70 dB.

Dabei gilt jeweils der schwaechste Wert. PEP ist die tatsaechliche Sendeleistung.

Artikel 7: Kontrolle

Die Lizenzdokumente muessen bei der Addresse des Lizenzinhabers vorhanden sein und auf Anfrage vorgezeigt werden.

Artikel 8: Aenderungen

Der Lizenzinhaber muss Aenderungen in den Lizenzdaten (alle damit verbundenen Daten) sofort schriftlich an Agentschap Telecom melden.